Rechtsprechung
   LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5762
LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09 (https://dejure.org/2010,5762)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.03.2010 - 2 S 51/09 (https://dejure.org/2010,5762)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18. März 2010 - 2 S 51/09 (https://dejure.org/2010,5762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Haftpflichtversicherten auf Begleichung eines an einem fremden Fahrzeug als Führer und Fremdbesitzer verursachten Schadens; Ausgleichung der sog. Benzinklausel in Ziff. 3.1 besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung ...

  • Wolters Kluwer
  • ratgeber-arzthaftung.de PDF, S. 128
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Das Merkmal "Führer eines Kraftfahrzeugs" in der sog. Benzinklausel setzt keine Fortbewegung als Zweck der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs voraus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1472
  • NZV 2010, 619
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 120/05

    Brandschaden durch Heizlüfter in Pkw muss die Privathaftpflicht zahlen

    Auszug aus LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09
    Das gilt selbst dann, wenn die Begriffe Fahrzeugführer und Fahrzeuggebrauch in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs anders auszulegen sein sollen als in Ziffer 3.1 BBR (BGH VersR 2007, 388 = NJW-RR 2007, 464).

    Deshalb spielt es bei der Auslegung von Ziffer 3.1 BBR keine Rolle mehr, ob es in Einzelfällen zur Deckungsüberschneidungen kommen kann (Schimikowski jurisPR-VersR 2/2007 Anmerkung 1; Lücke VK 2007, 39).

    Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (BGH VersR 2007, 388 = NJW-RR 2007, 464 unter II 1 b).

  • LG Saarbrücken, 30.06.2005 - 12 S 6/05

    Haftpflichtversicherung - Die Benzinklausel als Schnittmenge zwischen

    Auszug aus LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09
    Deshalb verwirklicht sich kein Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, wenn nicht dieses selbst, sondern ein nicht zum Fahrzeug gehörender Gegenstand benutzt wird wie z.B. ein Heizlüfter (BGH a.a.O.) oder eine Funkfernbedienung, mit der das Garagentor geöffnet wird, das ein nebenstehendes Fahrzeug beschädigt, weil sich nicht das spezifische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern dasjenige des Garagentores verwirklicht (a.A. LG Saarbrücken r+s 2005, 415).
  • BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60

    Auslegung der Begriffe "Fahrer" bzw. "Führer eines Kraftfahrzeugs" -

    Auszug aus LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09
    Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist Führer eines Kraftfahrzeugs - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - derjenige, der eigenverantwortlich die Verrichtungen ausübt, die erforderlich sind, damit die bestimmungsgemäßen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbewegung einwirken (BGH NJW 1963, 43; OLG Hamm VersR 1988, 457).
  • LG Hildesheim, 21.12.1999 - 3 O 202/98

    Starten des Motors eines Fahrzeugs durch dessen geöffnetes Fenster

    Auszug aus LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09
    Die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim in VersR 2002, 750, wonach als Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht angesehen werden kann, wer ein Fahrzeug in Bewegung setzt, ohne dass die von ihm dazu vorgenommene Handlung auch subjektiv auf die Fortbewegung des Fahrzeugs gerichtet ist, steht der hier vertretenen Auslegung von Ziffer 3.1 BBR schon deswegen nicht entgegen, weil das Landgericht Hildesheim sich zur Auslegung der AKB geäußert hat und nach den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen die Bestimmungen der AKB für die Auslegung der BBR ohne Bedeutung sind.
  • OLG Hamm, 27.11.1987 - 20 U 234/87
    Auszug aus LG Dortmund, 18.03.2010 - 2 S 51/09
    Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist Führer eines Kraftfahrzeugs - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - derjenige, der eigenverantwortlich die Verrichtungen ausübt, die erforderlich sind, damit die bestimmungsgemäßen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbewegung einwirken (BGH NJW 1963, 43; OLG Hamm VersR 1988, 457).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht